Ein Gastbeitrag von Astrid Meyer-Krumenacker, Rechtsanwältin.
Bis zum 17. Dezember 2023 müssen alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden (gezählt wird die Kopfzahl, nicht die Kapazität) das Gesetz zum Schutz der Hinweisgeber (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) umgesetzt haben. Viele der betroffenen Firmen sind noch mitten in der Planungsphase oder machen sich sogar jetzt erst Gedanken, wie man das sinnvoll gestalten kann. Für die Realisierung sollten sie allerdings ausreichend Zeit mitbringen. Die einfachste Lösung ist die Nutzung eines digitalen Systems, das die gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes ebenso erfüllt wie die Anforderungen an die IT-Sicherheit.
Allerdings ist es mit dem Installieren einer Softwarelösung alleine nicht getan. Die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes sind vollständig umzusetzen, sonst drohen Bußgelder. Die Mitarbeitenden, die die Meldestelle für das Hinweisgebersystem betreuen sollen (die sogenannten „betrauten Personen“), benötigen nach § 15 Absatz 2 HinSchG einen Fachkundenachweis. Die Mitspracherechte des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 BetrVG sind zu berücksichtigen, oft besteht der Betriebsrat auf einer Betriebsvereinbarung.